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Forderungen und Verbindlichkeiten

Wie entstehen Forderungen und wie werden sie steuer- und handelsrechtlich eingeordnet?


Die Forderungen eines Unternehmens resultieren in der Regel aus erbrachten Lieferungen und Leistungen. Zivilrechtlich basieren sie auf sogenannten synallagmatischen Verträgen, also Austauschverhältnissen, wie etwa Kauf- oder Werkverträgen. Handelsrechtlich bilden Forderungen einen wichtigen Posten des Umlaufvermögens auf der Aktivseite der Bilanz. Gemäß den Gliederungsvorschriften des § 266 HGB wird zwischen folgenden Kategorien unterschieden:

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

4. sonstige Vermögensgegenstände

In der Position „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ werden alle Ansprüche gegen nicht zum Konzern gehörende Dritte erfasst, die aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultieren und auf einem Austauschverhältnis, zum Beispiel Ware gegen Geld, beruhen. Wurden die Geschäfte mit Unternehmen getätigt, die zum gleichen Konsolidierungskreis gehören, also Mutter-, Tochter- und Schwesterunternehmen, werden diese Ansprüche statt dessen in der Position „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ gezeigt. Der Ausweis in diesem Posten hat Vorrang gegen über der Kategorie „Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht“, der für Ansprüche gegenüber konzernfremden Gesellschaften reserviert ist. Meistens handelt es sich in diesen Fällen um Minderheitsbeteiligungen an einem Join Venture mit einem anderen Konzern.

Ansprüche, die einseitiger Natur sind, wie zum Beispiel Steuererstattungen, Boni oder Skonti, die nicht gleich vom Warenwert abgesetzt werden konnten, erhaltene Schadensersatzzahlungen und ähnliche Versicherungsleistungen, werden dagegen in der Position „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst. Hier werden außerdem die debitorischen Kreditoren ausgewiesen.

Aktivierten Forderungen stehen meist Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber. Die Aktivierung von Forderungen und die Erfassung der korrespondierenden Erträge hat dann zu erfolgen, wenn der zivilrechtliche Anspruch auf die Gegenleistung (z.B. Kaufpreis) entsteht. Ob und wann der Kunde tatsächlich zahlt, ist erst einmal irrelevant. Die Aktivierung von Forderungen geht für Kaufleute also mit der Realisierung steuerpflichtiger Erträge einher.

Gewerbetreibende und Freiberufler, die die Rechnungslegungsvorschriften, die für Kaufleute gelten, nicht anwenden müssen und dies auch nicht freiwillig tun, ermitteln ihren zu versteuernden Gewinn nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Vorschrift stellt nicht auf bloße Rechtsansprüche wie Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern auf Einnahmen und Ausgaben, also tatsächliche Mittelzu- und Abflüsse, ab. Wer seine Bücher nach § 4 Absatz 3 EStG führt, muss Umsätze deshalb nur versteuern, wenn ihm die vereinbarte Gegenleistung auch tatsächlich zugeflossen ist.


Wie entstehen Verbindlichkeiten und wie werden sie steuer- und handelsrechtlich eingeordnet?


Die Verbindlichkeiten, also Schulden, eines Unternehmens resultieren meist aus in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen sowie aus (Bank-) Darlehen. Wer zum Beispiel einen neuen Firmen-Pkw für 25.000 Euro erwirbt und diesen nicht sofort bezahlt, hat Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe des genannten Betrags. Handelsrechtlich bilden die Verbindlichkeiten einen wichtigen Posten auf der Passivseite der Bilanz. Sie werden gemäß § 266 HGB, analog zu den Forderungen, in folgende Gruppen gegliedert:

1. Anleihen

2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

8. sonstige Verbindlichkeiten

Anleihen im Sinnes des § 266 HGB sind Schuldtitel (z. B. Schuldverschreibungen oder Wandelschuldverschreibungen), die an organisierten Kapitalmärkten, wie etwa einer Böse, gehandelt werden. In der Kategorie „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ werden die Bankkredite gezeigt, die ein Unternehmen aufgenommen hat, um seine Geschäftstätigkeit zu finanzieren. Hat ein Unternehmen Vorkasse oder anteilige Vorauszahlungen mit einem Kunden vereinbart, werden diese Ansprüche in der Kategorie „erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ gezeigt, bis die Gegenleistung, also die Lieferung der Ware, fällig wird. Dann werden diese Verbindlichkeiten ausgebucht. Ist die Gesamtrechnung höher als die erhaltenen Anzahlungen, entstehen zudem neue „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“. Das passivische Pendant hierzu sind die „ Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“. Diese entstehen, wenn Unternehmen Güter oder Dienstleistungen einkaufen und nicht sofort bezahlen. Wurde ein derartiges Geschäft mit einem anderen Konzernunternehmen oder einem Unternehmen, mit dem eine Minderheitsbeteiligung besteht, getätigt, hat der Ausweis in der Gruppe Nr. 6 bzw. Nr. 7 Vorrang. Bei den Verbindlichkeiten der Gruppe Nr. 5 ist der Name Programm, hier werden Wechselgeschäfte gezeigt, die das Unternehmen zu künftigen Zahlungen verpflichten. Unter den „sonstigen Verbindlichkeiten“ werden die Schulden des Unternehmens erfasst, die keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Dazu zählen zum Beispiel abzuführende Steuern und Sozialabgaben oder Schadensersatzansprüche, die das Unternehmen zu leisten hat. Zudem werden kreditorische Debitoren hier ausgewiesen.

Anders als bei Forderungen verlangt das sogenannte Vorsichtsprinzip bei Schulden, dass diese auch dann in der Bilanz erfasst werden, wenn lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie tatsächlich realisiert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe und die Fälligkeit dieser potentiellen Schulden noch nicht feststeht. Diese Geschäftsvorfälle werden dann aber nicht unter dem Posten Verbindlichkeiten, sondern unter den Rückstellungen gezeigt. Ein typisches Beispiel sind Rückstellungen für geschuldete Umsatz- und Körperschaftsteuer. Die Höhe dieser Schulden gegenüber dem Finanzamt kann vor dem Erlass eines Steuerbescheids nur geschätzt werden. Aber auch für andere Geschäftsvorfälle, zu Beispiel Rechtsstreitigkeiten, müssen Rückstellungen gebildet werden, sofern das (teilweise) Obsiegen der generischen Partei nicht völlig unwahrscheinlich ist.

In der Gewinn- und Verlustrechnung steht passivierten Schulden, also Verbindlichkeiten und Rückstellungen, sofern es sich nicht um Kredite oder ähnliche Geschäfte handelt, ein Aufwand, zum Beispiel für Material, bezogene Leistungen, Personal oder Steuern, gegenüber. Die Passivierung von Schulden vermindert also den zu versteuernden Gewinn. Dies ist zunächst unabhängig davon, ob und wann das Unternehmen seine Schulden tatsächlich begleicht. Führt ein Unternehmer seine Bücher dagegen nicht nach kaufmännischen Grundsätzen, mindern nur die während eines Veranlagungszeitraums tatsächlich geleisteten Zahlungen den zu versteuernden Gewinn.


Bilanzkennzahlen


Forderungen und Verbindlichkeiten werden oft in Relation zueinander gestellt, um Bilanzkennzahlen zu ermitteln, anhand derer die Bonität und die Liquidität eines Unternehmens beurteilt werden.

Bei der Berechnung der Liquidität 1. Grades werden zum Beispiel die flüssigen Mittel durch die kurzfristigen Verbindlichkeiten geteilt. Zu den flüssigen Mitteln zählen Schecks, Bankguthaben, der Kassenbestand und diskontfähige Wechsel. Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden als kurzfristig qualifiziert, wenn sie innerhalb eines Jahres fällig werden. Bei der Ermittlung der Liquidität 2. Grades werden im Dividenden zusätzlich zu den flüssigen Mitteln noch die kurzfristigen Forderungen und die Wertpapiere des Umlaufvermögens berücksichtigt. Ist eine dieser Kennzahlen kleiner 1, reicht das kurzfristig verfügbare Vermögen nicht aus, um die kurzfristigen Schulden zu decken. In solchen Fällen kann ein Zahlungsengpass oder gar die Zahlungsunfähigkeit drohen. Unternehmen sollten dann rechtzeitig prüfen, ob sie nicht zusätzliche flüssige Mittel benötigen und sich um einen Kredit bemühen. Über Finanzierungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen können Sie sich auf credi.de informieren. Auf Wunsch vermittelt Ihnen credi.de auch Kredite, die optimal auf Ihre finanzielle Situation zugeschnitten sind.

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